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Freitag, 11. Januar 2008

meins oder deins?

Die Zugewinngemeinschaft

Die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Partner getrennt, der eine haftet nur in Ausnahmefällen für die Schulden des anderen. Es darf jedoch kein Partner ohne die Zustimmung des Anderen Geschäfte machen, die über das Gesamtvermögen eines Ehepartners entscheiden oder über Gegenstände des ehelichen Hausrates verfügen. Die Zugewinngemeinschaft endet durch den Tod eines Partners, wenn durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird oder durch Scheidung. Bei Beendigung durch Scheidung müssen die Vermögenswerte entflochten werden. Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehepartner diejenigen Werte zurückerhält, die in seinem Alleineigentum stehen, Werte aus gemeinsamen Eigentum werden soweit als möglich geteilt.


Außerdem erfolgt durch das Zugewinnausgleichsverfahren ein Ausgleich des Vermögens, dass die Partner zwischen Eheschließung und Scheidung gemeinsam erwirtschaftet haben. Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt. Damit soll erreicht werden, dass eine einseitige Vermögensvermehrung, die vor allem auf der Mitarbeit des anderen Partners beruht (wie Haushaltsführung, Kindererziehung), ausgeglichen wird. Vermögen jedoch, das einer der Partner durch Schenkung oder Erbschaft während der Ehe erhalten hat, ist nicht ausgleichspflichtig.

Die Gütertrennung

Für Ehepartner, die beide wirtschaftlich unabhängig sind und dies auch bleiben wollen, empfiehlt es sich, durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung zu wählen. Dabei wird das Vermögen der Partner getrennt und es gibt keine Beschränkungen, wie über das jeweils eigene Vermögen verfügt werden kann. Im Falle einer Scheidung erfolgt aber auch kein güterrechtlicher Ausgleich. Lediglich der gesetzliche Anspruch auf Unterhaltszahlungen bleibt bestehen, sofern dies nicht schon im Ehevertrag individuell anders geregelt wird.


Die Gütergemeinschaft

Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft wird bei der ehevertraglich festgelegten Gütergemeinschaft grundsätzlich das bei Eheschließung vorhandene gesamte Vermögen beider Partner zum gemeinschaftlichen Vermögen (= Gesamtgut). Auch das Vermögen, das die Partner während der Ehe erwerben, wird zum Gesamtgut. Davon ausgenommen sind das Sondergut (= alle Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können) und das Vorbehaltsgut (= festgelegt durch Vereinbarung im Ehevertrag oder durch entsprechende Bestimmung eines Erblassers oder Schenkers). Diese beiden Güter werden vom jeweiligen Partner selbständig verwaltet. Wenn es im Ehevertrag nicht anders festgelegt wird, verwalten die Partner das Gesamtgut gemeinschaftlich. Wird die Gütergemeinschaft beendet, muss das Gesamtgut - falls im Ehevertrag nicht anderes vereinbart ist - unter den Partnern aufgeteilt werden. Dabei wird das Gesamtgut zu Geld umgesetzt, der verbleibende Überschuss hälftig geteilt. Bei Wahl der Gütergemeinschaft gilt es zu beachten, dass es sowohl bei der Gesamtgutverwaltung wie auch bei der späteren Auseinandersetzung um die Überschussaufteilung zu Komplikationen kommen kann. Außerdem besteht bei Gütergemeinschaft das hohe Risiko der Schuldenhaftung!

Aber trotzdem: Ein Ehevertrag und die entsprechende anwaltliche Beratung kann viele Unklarheiten beseitigen und bösen Überraschungen vorbeugen! Setzen Sie die rechtliche Beratung also auf jeden Fall auf die Liste Ihrer Hochzeitsvorbereitungen!

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